Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Heimat- und Volkstrachtenverein D`Freudenseer e.V.“
    Der Verein ist dem „Dreiflüsse-Trachtengau Passau e.V.“ angeschlossen.
    Dieser wiederum ist Mitglied im „Bayerischen Trachtenverband e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Raßreuth.
  3. Der Verein ist im Amtsgericht Passau (Registergericht) unter VR 625 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr beginnt mit der Jahreshauptversammlung im Oktober oder November und endet mit der Jahreshauptversammlung des folgenden Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. 1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatliebe, Erhaltung und Pflege unserer bodenständigen Volkstracht, Pflege heimischer Sitten und Bräuche und die Heimatpflege.
    Dazu gehören nachfolgend aufgeführte Punkte:
    a) Erhalt und Pflege der erneuerten bodenständigen Volkstracht
    b) Erhalt und Pflege von Volkslied, Volksmusik und Volkstanz
    c) Erforschung und Aufzeichnung von Heimatgeschichte
    d) Pflege und Erhalt von Bauerntheater mit volkstümlichem Charakter
    e) Pflege von überliefertem christlichem und weltlichem Brauchtum
    f) Pflege und Erhalt von Kleindenkmälern, Kapellen und Wegkreuzen
    g) Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich die idealen Ziele der bodenständigen Heimatpflege und damit also unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hauzenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Jeder kann Mitglied im Verein werden, der die Ziele und Aufgaben des Vereins auch nach außen vertritt. Mitglieder vor Vollendung des 17. Lebensjahres gehören entweder der Kinder- oder der Jugendgruppe an und sind beitragsfrei. Die Mitgliederversammlung kann eine Kinder- und Jugendordnung erlassen.
  2. Der Beitritt in den Verein ist schriftlich zu erklären. Er wird wirksam, sobald er vom Vorstand bestätigt ist. Die Mitgliedschaft wird öffentlich im nächsten Vereinsabend bekannt gegeben.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende des Vereinsjahres erfolgen und ist schriftlich dem Vorstand zu erklären.
  4. Bleibt ein Mitglied länger als 2 Jahre aus eigenem Verschulden mit der Beitragszahlung in Verzug, so kann der Vorstand das Mitglied aus der Mitgliederliste zum Ende des Vereinsjahres streichen.
  5. Die Vorstandschaft kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es sich vereinsschädigend verhält. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftliche mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 4 Wochen nach Zugang des Beschlusses beantragen, dass die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
  1. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, der durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Es wird keine Aufnahmegebühr erhoben.
  3. Ordentliche, von der Mitgliederversammlung ernannte, Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6 Vereinsorgane
  1. Der Vorstand
  2. Die Vorstandschaft
  3. Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzendem und dem 2. Vorsitzendem. Sie sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder der Vorsitzenden vertritt alleine.
  2. Im Innenverhältnis wird bestimmt, das der 2. Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden, oder Kraft dessen besonderer Weisung, tätig werden darf.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur wirksamen Neuwahl eines neuen im Amt.
  4. Der Vorstand ist jederzeit beschlussfähig. Er hat sich an die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung zu halten.
  5. Der 1. Vorsitzende hat die Aufgabe, die Durchführung der Beschlüsse zu überwachen, die Vorstandschaft zu Sitzungen einzuberufen, die Mitgliederversammlung anzusetzen und ihr den Vorsitz zu führen, die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung, Rechnungsprüfung und Protokollführung zu beaufsichtigen.
§ 8 Die Vorstandschaft
  1. Die Vorstandschaft besteht aus 1. und 2. Vorsitzende, dem Vereinskassier, dem Schriftführer, Kassenprüfer, Vortänzer, Vorplattler, Kapellmeister, dem Jugendleiter und eventuell bis zu 4 Beisitzern. Die Beisitzer werden von der Vorstandschaft bestimmt und zu den Sitzungen eingeladen.
  2. Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie bleibt bis zur wirksamen Neuwahl einer neuen Vorstandschaft im Amt. Im Falle des vorzeitigen Aussscheidens eines Vorstandschaftsmitgliedes kann ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit durch die Vorstandschaft bestellt werden.
  3. Der Vorstandschaft obliegt die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Sie vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und gibt dem 1. Vors. die notwendigen Richtlinien u. Anweisungen zur Erfüllung des Vereinszweckes und der laufenden Geschäfte.
  4. Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandschaft von sich aus oder auf Antrag von mind. 3 Vorstandsmitgliedern ein. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und mind. die Hälfte der Vorstandschaftsmitglieder anwesend sind. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu zählen.
  5. Über die Sitzung und die Beschlüsse der Vorstandschaft ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal am Ende des Vereinsjahres geladen. Die Einladung hat schriftlich an jedes Mitglied mit der Bekanntgabe der Tagesordnung , mindestens 10 Tage vor der Versammlung, zu erfolgen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung, unbeschadet der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet unter anderem über
    a) Satzungsänderungen
    b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge
    c) die Kenntnisnahme der Jahresrechnung mit Entlastung der Vorstandschaft
    d) die Wahl der Vorstandschaft
    e) die Wahl von 1 oder 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren
    f) den Erlass von Vereinsordnungen
    g) die Auflösung des Vereins
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn zwingende Gründe vorliegen, wenn die Vorstandschaft dies mit 2/3 Mehrheit beschließt oder wenn mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder dies schriftlich gegenüber der Vorstandschaft beantragen
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Abstimmungen und Wahlen
  1. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit, Stimmenthaltungen und und gültige Stimmen sind dabei nicht zu zählen.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  3. Im Gegensatz zu Abstimmungen müssen Wahlen grundsätzlich geheim und schriftlich durchgeführt werden. Nur wenn auf Befragen alle Stimmberechtigten damit einverstanden sind, können Wahlen per Handaufhebung stattfinden.
  4. Der 1. und 2. Vorsitzende müssen grundsätzlich geheim und schriftlich gewählt werden.
  5. Die Vorstandschaft bestimmt einen Wahlausschuss mit 3 Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz übernimmt.
  6. Zu Beginn der Wahl eines neuen Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende des Wahlausschusses das Amt des Versammlungsleiters für die Zeit des Wahlvorganges.
  7. Die Personen des Wahlausschusses haben Stimmrecht, wenn sie Mitglied des Vereins sind und nicht zum Kreis der für die Wahl vorgeschlagenen Personen gehören.
  8. Wahlberechtigt ist jedes Vereinsmitglied mit Vollendung des 17. Lebensjahres.
  9. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, das sich zu den Satzungen und Aufgaben des Vereins bekennt und diese tatkräftig unterstützt.
§ 11 Ehrungen
  1. Jede Person, die sich besondere Verdienste und Leistungen in der Heimatpflege und für den Verein erworben hat, kann auf Vorschlag der Vorstandschaft geehrt werden.
  2. Bei langjähriger Mitgliedschaft gibt es Ehrungen für 25, 40, 50, 60, 70, 75 Jahre.
    Die Zeit des Vereinseintrittes vor dem 17. Lebensjahr wird für Ehrungen angerechnet.
§ 12 Todesfall eines Mitgliedes
  1. Bei der Beerdigung eines Mitgliedes soll der Verein mit der Fahne teilnehmen.
  2. Die Kosten für einen Kranz und Trauermusik werden vom Verein übernommen. Die Trauermusik kann auch durch einen Choral einer Bläsergruppe am Grab ersetzt werden. Dies wird in Absprache mit den Angehörigen geregelt. Es wird grundsätzlich festgehalten, dass kein Unterschied zwischen Frauen und Männern gemacht wird.
  3. Das auszuzahlende Sterbegeld wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Erfolgt der Beitritt nach dem vollendeten 40. Lebensjahr, wird kein Sterbegeld ausbezahlt.
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